Fußgängerin angefahren und verletzt liegen gelassen!

Gestern gegen 20:30 Uhr, überquert eine weibliche Fußgängerin die Karl-Janssen-Straße in Völklingen. Die Passantin befindet sich bereits auf der linken Fahrbahn, als ein Pkw, welcher in Fahrtrichtung Hohenzollernstraße geführt wird, auf die Gegenfahrbahn geriet und mit der Fußgängerin kollidierte. Diese wird hierdurch zu Boden geworfen und an einem Bein sowie am Arm verletzt. Folgend entfernt sich der Pkw, ohne sich um die Verletzte zu kümmern, von der Unfallörtlichkeit.

Der Pkw wird wie folgt beschrieben: Peugeot 206 oder 208, schwarze oder dunkelblaue Farbe, keine Kennzeichen angebracht! Zeugen, oder Personen die sachdienliche Hinweise geben können, werden gebeten sich mit der Polizeiinspektion Völklingen, unter der Telefonnummer: 06898-2020 in Verbindung zu setzen.

Hintergrund Unfallflucht: In Deutschland ist Unfallflucht gemäß § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Diese Straftat wird als „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bezeichnet. Die wichtigsten Punkte dieses Gesetzes sind:

  1. Pflicht zur Feststellung des Schadens: Gemäß § 142 Absatz 1 StGB hat jeder, der an einem Verkehrsunfall beteiligt ist, sich unverzüglich über seine Personalien, die Anschrift und das Kennzeichen seines Fahrzeugs sowie, soweit möglich und zumutbar, über seine Versicherung und die Art seiner Beteiligung am Unfallgeschehen zu äußern.
  2. Unverzügliches Melden: Der Unfallbeteiligte muss unverzüglich die Feststellungen ermöglichen, wenn andere Beteiligte oder Geschädigte nicht in der Lage sind, die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen.
  3. Strafbarkeit der Unfallflucht: Handelt jemand entgegen diesen Pflichten und entfernt sich vorsätzlich vom Unfallort, um der Feststellung seiner Personalien zu entgehen, macht er sich nach § 142 Absatz 2 StGB strafbar.
  4. Strafmaß: Die Strafen für Unfallflucht können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren umfassen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Verletzten oder Toten, können die Strafen höher ausfallen.
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