
Zoll stellt 200 Kilo Tabak an Luxemburger Grenze sicher
Saarbrücken. Am Dienstag kontrollierte die mobile Kontrolleinheit des Hauptzollamts Saarbrücken Fahrzeuge an der Autobahn 8, die aus Luxemburg einreisten. In einem Opel Insignia entdeckten die Zöllner fast 200 Kilogramm geschmuggelten Tabak aus Luxemburg. Der Steuerschaden beläuft sich auf rund 15.000 Euro (ca. 75 Euro Tabaksteuer pro Kilogramm).
Der 43-jährige osteuropäische Fahrer gab an, dass ein Landsmann ihn gefragt habe, ob er den Tabak in Luxemburg einkaufen und nach Polen transportieren würde. Darauf habe er sich eingelassen, er sollte 400 Euro für die Tour bekommen. Gegen den Fahrer wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Der Tabak wurde sichergestellt. Eine Sicherheitsleistung für die zu erwartende Strafe und Kosten in Höhe von 2.000 Euro wurde einbehalten.
Zusatzinformation:
Gewerbliche Zwecke:
Werden Tabakwaren des freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken (zum Beispiel zum Weiterverkauf) bezogen, so gilt das sogenannte „Bestimmungslandprinzip“. Das heißt die Tabaksteuer wird in dem Mitgliedstaat erhoben, in dem die Ware verbraucht wird. Für Tabakwaren, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, entsteht bei der Durchfuhr durch Deutschland dann keine Tabaksteuer, wenn diese unter zulässiger Verwendung des entsprechenden Begleitdokuments durch das Steuergebiet befördert werden. Werden die Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts nicht eingehalten, entsteht auch in Deutschland die Tabaksteuer.Private Zwecke:
Für den persönlichen Bedarf der Reisenden können grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EU Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland mitgebracht werden. Manchmal werden allerdings Waren in so großen Mengen mitgebracht, dass eine rein private Verwendung zweifelhaft erscheinen muss. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Tabakwaren wurden deshalb Richtmengen festgelegt, bei deren Überschreitung widerleglich eine gewerbliche Verwendung vermutet wird. Für Rauchtabak liegt diese Grenze bei einem Kilogramm.
Foto: Zoll Saarbrücken
[accordions ][accordion title=“Hinweis“ load=“hide“]Dies ist eine redaktionell unbearbeitete Mitteilung des Hauptzollamt Saarbrücken.[/accordion][/accordions]