Mundschutzpflicht und Versammlungsrecht: Änderung der Verordnung ab Montag zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
vom 24. April 2020
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 bis 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung
der Corona-Pandemie
Die Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 2020 (Amtsbl. I S. 262B) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Außerdem ist auf regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes zu achten. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Verpflichtung zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen) sowie an Bahnhöfen, Bushaltestellen und in Kundenzentren der Verkehrsunternehmen müssen alle Fahrgäste ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. § 1 Satz 6 gilt entsprechend. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
(2) Während des Aufenthaltes in Betrieben, Ladenlokalen, auf Wochenmärkten, in Einrichtungen oder Anlagen, die nach § 5 Absatz 1 bis 9 nicht untersagt sind, und in den zugehörigen Wartebereichen, haben Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. § 1 Satz 6 gilt entsprechend.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ansammlungen im öffentlichen Raum sind verboten. Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Gerichte bleiben hiervon unberührt. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind zulässig, sofern sie unter freiem Himmel und als Standkundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach Absatz 1 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie Einrichtungen“ gestrichen.
bb) In Nummer 12 wird nach dem Wort „Person“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummer 13 wird angefügt: „13. das Aufsuchen von Grüngutsammelstellen und Wertstoffzentren.“
4. § 5 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Die Betreiber oder sonstige Verantwortliche von Betrieben, Ladenlokalen, Wochenmärkten, Einrichtungen oder Anlagen, die nach den Absätzen 1 bis 9 nicht untersagt sind, haben den Zugang nach Maßgabe des § 1 unter Vermeidung von Warteschlangen zu steuern. Sie haben sicherzustellen, dass in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
1. das Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, sofern keine gesundheitlichen Gründe oder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und keine andere gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet werden kann,
2. die Kunden oder Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, beim Aufenthalt im Betrieb, im Ladenlokal, auf dem Wochenmarkt, in der Einrichtung oder der Anlage und im jeweiligen Wartebereich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; § 1 Satz 6 gilt entsprechend,
3. die Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts gewährleistet ist.“
5. In § 14 werden nach der Angabe „§§ 2 bis 13“ die Wörter „mit Ausnahme des § 5 Absatz 10 Satz 2 Nummern 1 und 2“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 27. April 2020 in Kraft.
Saarbrücken, den 24. April 2020
Quelle: Saarland.de