Verfassungsgerichtshof lockert Ausgangsbeschränkungen
I. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit Beschluss vom heutigen Tage auf einen Eilantrag eines saarländischen Bürgers die in § 2 Abs. 3 der Rechtsverordnung der Landesregierung vom 17. April 2020 angeführten Ausgangsbeschränkungen gelockert, um Begegnungen in Familien sowie das Verweilen im Freien – unter Wahrung der notwendigen Abstände und unter Beachtung der Kontaktreduzierung – zu ermöglichen.
II. Der Antragsteller hat sich mit einer ausschließlich gegen § 2 Abs. 3 der Verordnung gerichteten Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof gewandt und zugleich beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug der Vorschrift auszusetzen. Er sieht sich durch das grundsätzliche Verbot des Verlassens der eigenen Wohnung in seinem Grundrecht der Freiheit der Person verletzt.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat festgestellt, dass die von der Landesregierung zu Eindämmung der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Grenzlage des Saarlandes zu dem von der Corona-Pandemie besonders schwer betroffenen Frankreich und angesichts der im Vergleich zu anderen Teilen Deutschlands besonders hohen Infektionszahlen im März geboten waren. Die mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe müssen allerdings – so der Verfassungsgerichtshof – Tag für Tag auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass aktuell keine belastbaren Gründe für die uneingeschränkte Fortdauer der strengen saarländischen Regelung des Verbots des Verlassens der Wohnung mehr bestehen. Zum einen lässt sich aus einem Vergleich der Infektions- und Sterberaten in den deutschen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung kein Rückschluss auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkung ziehen. Dies wird durch eine aktuelle Studie von Schweizer Wissenschaftlern bestätigt, nach der Ausgangbeschränkungen – im Gegensatz zum Verbot von Veranstaltungen oder anderen Zusammenkünften – nur geringe zusätzliche Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen haben.
Zum anderen hat die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina dazu geraten, sobald irgend möglich eine vorsichtige Lockerung der Freiheitsbeschränkungen einzuleiten, um weitere kollaterale Nachteile zu beschränken und die Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhalten.
Der Verfassungsgerichtshof weiß sich dabei in Übereinstimmung mit dem Vorhaben der Landesregierung, von Verboten der Grundrechtsausübung mit Erlaubnisvorbehalt zur grundsätzlichen Erlaubnis mit erforderlichen Verbotsvorbehalten zu kommen.
IV. Konkret bedeutet die heutige Entscheidung, dass Treffen von Eheleuten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Verwandten in gerader Linie sowie Geschwistern und Geschwisterkindern oder in häuslicher Gemeinschaft miteinander lebenden Personen zuzüglich maximal einer weiteren Person – unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und des Abstandsgebots – im privaten Raum erlaubt sind. Erlaubt ist – ebenfalls unter Beachtung des Kontaktreduzierungs- und Abstandsgebots – das Verweilen im Freien.
Beschluss vom 28. April 2020 – Lv 7/20