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Ministerrat beschließt verschärfte Corona-Regeln für das Saarland – Verbote, 3G, 2G und 2G+

Ministerrat beschließt verschärfte Corona-Regeln für das Saarland

Aufgrund der angespannten Pandemie-Lage hat der Ministerrat am Dienstag (30. November 2021) die Corona-Maßnahmen im Saarland verschärft und dazu eine neue Verordnung beschlossen.

Diese sieht neben einer Ausweitung der Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte auch mehr 2G- bzw. 2G-Plus Regelungen vor (Details siehe unten). Die 2G-Regel im Einzelhandel wird erst mit einem kleinen zeitlichen Verzug in Kraft treten, so dass die Betreiberinnen und Betreiber entsprechende Vorkehrungen treffen können. Clubs und Diskotheken müssen aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos schließen.

Ministerpräsident Tobias Hans: „Die Corona-Lage spitzt sich bundesweit immer mehr zu – wir mussten im Saarland bereits Patienten aus anderen Bundesländern aufnehmen. Das war ein deutliches Alarmsignal, denn damit droht auch unserem Gesundheitssystem die akute Gefahr der Überlastung. Wir konnten davor nicht die Augen verschließen und abwarten, bis sich Bund und Länder über härtere Regelungen beraten. Der Schutz der Menschen im Saarland steht für mich an oberster Stelle, deshalb schöpfen wir im Rahmen unserer Möglichkeiten jetzt alles aus. Wir sind das erste Bundesland, das auch ohne akute Notsituation die epidemische Lange ausruft und handelt, bevor die Situation aus dem Ruder läuft. Das schulden wir auch dem Personal im Gesundheitswesen, das tapfer an der Front für uns kämpft. Ohne die Ärztinnen und Ärzte, ohne das gesamte medizinische Personal wären wir aufgeschmissen – sie alle verdienen es, dass wir jetzt solidarisch sind und für sie einstehen. Wir haben schon oft bewiesen, dass das Saarland in schwierigen Zeiten zusammenhält – gerade jetzt kommt es mehr denn je darauf an!“

Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger: „Wir tun alles Notwendige, um die vierte Welle zu brechen. Für Ungeimpfte bedeutet das, weitgehend auf gesellschaftliches Leben verzichten zu müssen – kein Shopping, kein Kino, kein Weihnachtsmarkt. Die gemeinsame Botschaft der Landesregierung ist: Lassen Sie sich impfen und ab fünf Monate nach der zweiten Impfung boostern! Für die Unternehmen im Land – sei es aus der Gastronomie, seien es Clubs oder Ähnliches – sei klargestellt: Alle Wirtschaftshilfen sind von der Bundesregierung unvermindert verlängert. Sie stehen zur Verfügung und setzen auch keine formale Schließung voraus, ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30% reicht aus.“

Folgende neue Regelungen gelten ab dem 2. Dezember 2021:

Maskenpflicht

Auch im öffentlichen Raum im Außenbereich muss bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m eine Maske getragen werden. Für Kunden, Teilnehmende und Besuchende entfällt die Maskenpflicht nur noch in Einzelfällen, z.B. zum Konsum von Speisen und Getränken, beim Sportbetrieb und für Tätigkeiten, bei denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich ist, wie schwimmen oder in der Sauna. Für das Personal entfällt die Ausnahmemöglichkeit von der Maskentragepflicht.

Kontaktbeschränkung

Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte auf den eigenen Haushalt und zusätzlich höchstens eine weitere nicht zum Haushalt gehörende Person; von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen sind Minderjährige und Personen mit medizinischer Kontraindikation. Auch Verwandte in direkter Linie sowie Ehe- und Lebenspartner:innen sind davon ausgenommen.

Schließungen

  • Aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos ist der Betrieb von Clubs und Diskotheken untersagt.

Nachweispflicht über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus

3G:

  • Arbeitsmarktdienstleistungen

2G:

Im Außenbereich:

  • Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb (Sport alleine und Sport mit eigenem Hausstand ist von 2G-Regelung ausgenommen)
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebes, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer
  • Besuch eines Gaststättengewerbes
  • Besuch von Veranstaltungen

 

Im Innenbereich:

  • Besuch von Ladenlokalen, die nicht der Grundversorgung dienen (tritt erst nach Übergangsfrist am 6. Dezember 2021 in Kraft)
  • Betrieb von Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten und sonstigen im fahrerischen Bereich tätigen Bildungseinrichtungen
  • Betrieb von Flugschulen
  • berufliche Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebote
  • Integrationskurse
  • außerschulische Bildungsveranstaltungen, die der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, beispielsweise von Corona-Infektionen, dienen
  • Erste-Hilfe-Kurse
  • Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern
  • pädagogisch begleitete Seminararbeit für Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG). Bei mehrtägiger pädagogisch begleiteter Seminararbeit für Freiwillige mit Übernachtung der Teilnehmenden
  • Betrieb von Hundeschulen
  • Betrieb von im Bereich der Jagd und Fischerei tätigen Bildungseinrichtungen

2G-Plus:

  • körpernahe Dienstleistungen
  • Inanspruchnahme von Übernachtungsangeboten
  • Besuch von Freizeitparks und anderer Freizeitaktivitäten im Innenbereich
  • Teilnahme an kulturellen Betätigungen in Gruppen im Innenbereich
  • Besuch von Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen im Innenbereich
  • Teilnahme am Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen sowie der Betrieb von Fitnessstudios und vergleichbaren Sporteinrichtungen im Innenbereich (Ausnahme für Profisportler)
  • Besuch des Wettkampf- und Trainingsbetriebs, des Freizeit- und Amateursports sowie des Berufs- und Kadersports als Zuschauer im Innenbereich
  • Besuch von Spielhallen und Spielbanken sowie von Wettannahmestellen privater Anbieter im Innenbereich
  • Besuch eines Gaststättengewerbes, sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskantinen und Mensen im Innenbereich, ausgenommen sind Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen, die Abgabe von Speisen zum Mitnehmen bleibt möglich, in Unimensen gilt parallel zum Präsenzunterricht an Hochschulen 3G
  • touristische Reisebusreisen, Schiffsreisen oder ähnliche Angebote
  • Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos
  • Teilnahme an öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen im Innenbereich; eine Nachweispflicht besteht nicht bei dienstlich, betrieblich, betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlich veranlassten Veranstaltungen und Zusammenkünften von Betrieben und Einrichtungen, die jeweils geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten
  • Außerschulische Bildungsveranstaltungen im privaten und öffentlichen Bereich
  • künstlerischer Unterricht
  • Inanspruchnahme von sexuellen Dienstleistungen und des Prostitutionsgewerbes

Ausnahmen bestehen jeweils für Personen mit medizinischer Kontraindikation, Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und minderjährige Schüler:innen, die regelmäßig an den Testungen in der Schule oder Kita teilnehmen.

Als Testnachweis werden auch Selbsttests akzeptiert, die unter Aufsicht des für die Schutzmaßnahmen zuständigen Verantwortlichen durchgeführt werden. Dieser Testnachweis gilt allerdings ausschließlich für den einmaligen Zutritt und darf nicht mit einem Zertifikat belegt werden. Ausnahmen gelten nur für Betreiberinnen und Betreiber, die gleichzeitig eine durch die Landkreise beauftragte Teststelle betreiben.

Erweiterte Testpflicht an Schulen

In Schulen wird die Testpflicht auch auf Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und andere dort tätigen Personen ausgeweitet, die geimpft oder genesen sind (zweimal pro Woche).

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